Aug
24
2011

Als Selbständiger bei gesetzlichen Kassen versichert

Zwangsläufig muss sich jeder Selbständige seit 2009 versichern. Aber es besteht die Wahlfreiheit zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Alternative zu der privaten Krankenversicherung für Selbständige bietet sich die gesetzliche Krankenversicherung an. im Vergleich zur PKV hat die GKV auch nicht zu unterschätzende Vorteile für den Versicherten.

Der Satz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 15,5 Prozent für den Bezug von Krankengeld. Im ermäßigten Satz von 14,9 Prozent besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Auch wenn diese Konditionen attraktiv aussehen, so will ein Wechsel doch gut überlegt sein, denn der Wechsel zurück in die Private ist nur in den seltensten Fällen für Selbständige möglich. Wer hier Zeit zum Überlegen braucht, hat nach der Aufnahme der Tätigkeit 3 Monate Zeit sich für eine der beiden Versicherungsarten zu entscheiden.

Die Voraussetzungen sind auch für fast jeden erfüllbar: Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der angehende Versicherte mindestens 12 Monate ununterbrochen versichert gewesen sein. Die zweite Möglichkeit ist, dass über den Zeitraum der letzten 5 Jahre eine gesetzliche Krankenversicherung über wenigstens 24 Monate vorhanden war. Von Vorteil ist auch, dass zu dem Zeitraum nicht nur die Versicherung als Arbeitnehmer zählt, sondern auch die Versicherung über die Pflichtversicherung der eigenen Eltern, der Arbeitsagentur oder eine Krankenversicherung während der Zeit als Student.

Werden die 3 Monate zur Entscheidung für eine Versicherung überschritten, dann war es das und die Versicherung erfolgt bei einer privaten Krankenversicherung. Der Selbständige hat auch keinerlei Möglichkeit eine Fristverlängerung dafür zu erhalten. Das bedeutet in der Regel für den Rest des Lebens, dass nie wieder in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden kann. Es sei denn, die Tätigkeit als Selbständiger wird eingestellt und es erfolgt eine Anstellung bei einem Unternehmen als herkömmlicher Arbeitnehmer. Deswegen muss auf jeden Fall die Frist eingehalten werden.

Beim Beitragssatz gibt es noch unterschiedliche Abstufungen in der Gesetzlichen. Grundsätzlich wird zu Beginn angenommen, dass die Monatseinkünfte bei mehr als 3562,50 Euro liegen. So kann die monatliche Beitragszahlung bei mehr als 500 Euro liegen. Allerdings kann jeder Selbständige seiner Krankenkasse den tatsächlichen Verdienst nachweisen, dann erfolgt die Einstufung niedriger. Die Mindesteinnahmen für hauptberuflich Tätige liegen bei 1837,50 Euro und das ergibt einen Beitrag in Höhe von 260,93 Euro im Monat. Also im besten Fall fast nur noch die Hälfte im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einstufung. Wer keinen Hauptberuf hat, sich aber dennoch freiwillig versichern muss, dessen Mindestbeitrag beträgt 115,97 Euro. Bei angenommenen Einnahmen von 816,67 Euro im Monat.

Jeder gesetzlich versicherte Selbständige hat Anspruch auf die gleichen Leistungen wie alle anderen Mitglieder der Krankenkasse. Die Versicherung der eigenen Familie ist umsonst, es sei denn, Teile davon sind selbst schon versichert. Als Richtlinie für den Leistungsumfang gilt das Gesundheitsreformgesetz, in dem alle Formalien geregelt sind. Zum Beispiel die Zuzahlung für bestimmte Medikamente oder notwendige Eigenbeteiligungen beim Zahnarzt.

Zwar sind die allgemeinen Leistungen für alle gleich, doch gibt es große Unterschiede bei aufwendigen und speziellen Behandlungsmethoden. Und wer Anspruch auf Krankengeld stellen möchte, der sollte alle Angebote sehr genau studieren. Es gibt einige Kassen, bei denen Selbständige keinen Anspruch auf Krankengeld stellen können. Wer aber darauf besteht, muss sich eine andere Krankenkasse in der gesetzlichen Versicherung suchen.

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